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Die LNG-Terminals der DET sind als Kritische Infrastrukturen (KRITIS) eingestuft. Dies sind Anlagen, deren Schutz für das Gemeinwohl und die öffentliche Versorgung eine zentrale Rolle spielt. Im direkten Nahbereich der Terminals gilt eine offizielle Flugverbotszone für Drohnen und unbemannte Flugmodelle.
Rechtliche Grundlage
Grundlage der Flugverbotszone ist § 21h der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO). Diese Vorschrift regelt bundesweit, dass der Betrieb unbemannter Fluggeräte über und in der Nähe besonders schützenswerter Einrichtungen – darunter etwa Krankenhäuser, Kraftwerke und Energieversorgungseinrichtungen wie LNG-Terminals – verboten, nur eingeschränkt möglich oder nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet ist.
Konsequenzen bei Verstößen
Verstöße gegen die Flugbeschränkungen werden von den zuständigen Ahndungs- und Strafverfolgungsbehörden konsequent verfolgt. Ein unerlaubtes Eindringen in die Flugverbotszone stellt in der Regel eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden; je nach Einzelfall – etwa bei einer konkreten Gefährdung der Anlage oder des Luftverkehrs – sind auch strafrechtliche Konsequenzen möglich.
Weitere Informationen sind auf der digitalen Plattform für Unbemannte Luftfahrt des Bundesministeriums für Verkehr verfügbar.